Ortsrecht – Satzungen
Satzungen – Verordnungen – Ortsrecht
Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um anordnend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen.
In beiden Fällen handelt es sich um verbindliche ortsbezogene Regelungen. Sie werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Hierbei werden die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger und die damit verbundenen Rechtsfolgen geklärt.
Hier finden Sie Satzungen und Verordnungen zum herunterladen.
Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit der Onlineausgaben:
Beachten Sie bitte, dass rechtlich maßgeblich allein die Satzungen und Verordnungen sind, wie sie in der Gemeindekanzlei niedergelegt und amtlich bekannt gemacht wurden.
Änderung der Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
Mit Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Reichling wurde die Art zur amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen angepasst. Gem. § 33 GeschO werden Satzungen und Verordnungen dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie im Rathaus zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und die Niederlegung digital über die Internetseite unter www.vg-reichling.de/bekanntmachungen/gemeinde-thaining/bekanntgegeben wird.
Die Bekanntgabe erfolgt erst, wenn die jeweilige Satzung oder Verordnung im Rathaus niedergelegt ist. Die digitale Bekanntmachung bleibt mindestens 14 Tage abrufbar und wird danach wieder gelöscht.
Soweit eine zusätzliche analoge Form der Bekanntmachung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntgabe der Niederlegung sowohl über die Internetseite als auch durch Anschlag an der Gemeindetafel.
Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art bekannt gemacht, wird hierauf über das Internet und der öffentlich zugänglichen Internetseite nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen.
