Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 18.02.2021

Bauantrag (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren) auf Neubau eines Einfamilienhauses, FlNr. 191/30 der Gemarkung Thaining, (Strassäckerweg 5)

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. mit dem Bebauungsplan „Thaining Süd“. Die Vorlage des Bauantrages erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren, da alle Festsetzungen eingehalten werden. Befreiungen vom Bebauungsplan werden nicht beantragt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigungsfreistellung zu erklären.

 

Bauantrag zum Neubau eines Modulhauses auf dem Grundstück FlNr. 1161/2 der Gemarkung Thaining (Untergasse 21)

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB und ist zulässig, soweit es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Umgebungsbebauung entspricht einem Mischgebiet (MI). Es gilt zu beurteilen, ob Anhaltspunkte, die gegen ein Einfügen sprechen, ersichtlich sein könnten.

Den Unterlagen liegt ein Nachweis der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit für das Abwasserkanalleitungsrecht und Revisionsschachtrecht bei, da die Schmutzwasserbeseitigung über ein benachbartes Grundstück verläuft.
Damit kann die Erschließung als gesichert angesehen werden.

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

  

Bauantrag (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren) zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken FlNrn. 391/6 und 391/7 der Gemarkung Thaining (Bergweg 5)

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. mit dem Bebauungsplan „Thaining Süd“. Die Vorlage des Bauantrages erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren, da alle Festsetzungen eingehalten werden. Befreiungen vom Bebauungsplan werden nicht beantragt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigungsfreistellung zu erklären.

 

Bestätigung der Wahl der Feuerwehrkommandanten nach Art. 8 Abs. 4 und 5 des BayFwG

Nach Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bedürfen der gewählte Kommandant und sein Stellvertreter der Bestätigung durch die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Kreisbrandrat.

Mit Briefwahl, die am 09.02.2021 durch die Auszählung abgeschlossen wurde, wurden zum 1. Kommandanten Herr Christian Finsterwalder und zum stellvertretenden Kommandanten Herr Harald Baur gewählt. Alle wahlberechtigten aktiven Mitglieder der FFW Thaining ab Vollendung des 16. Lebensjahres waren an der Wahl beteiligt. Der Kreisbrandrat stimmte dieser Wahl zu.

Herr Christian Finsterwalder wird gem. Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG im Amt als 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Thaining bestätigt.

Herr Harald Baur wird gem. Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG im Amt als 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Thaining bestätigt.

 

Erlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (§ 1 des Gesetzes) ist nunmehr am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (verkündet in GVBl. 2020/31 vom 30.12.2020 auf S. 683). Aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage wird laut dem BayGT empfohlen die Rechtsverordnung zur Änderung Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) – Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung – neu zu erlassen.

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Thaining eine neue Verordnung.

 

Angebot für die Sanierung von Schachtabdeckungen im Straßenbereich

Für die Sanierung von abgesenkten Schachtabdeckungen im Fahrbahnbereich der Ortsstraßen liegt ein Angebot der Fa. Beck GmbH aus Bad Rappenau vor. Beim Einbau von 10 selbstnivellierenden Schachtabdeckungen inkl. Asphaltarbeiten und Adapterring entstehen Kosten pro Stück mit dem Deckel aus Beton-Guss in Höhe von 960,– netto, Gesamtpreis mit Nebenkosten und Entsorgung incl. MwSt. 11.997,39 €.

Der Gemeinderat stimmt dem Angebot für den Einbau von 10 Schachtabdeckungen mit dem Deckel aus Beton – Guss zum Gesamtpreis von 11.997,39 € brutto zu.

 

Wasserversorgung Thaining – Hofstetten: Sachstandsbericht

Die Programmierung der Steuerung für die Anlage wurde abgeschlossen und in das System im Verknüpfungsgebäude und Brunnen Ziegelstadel eingespielt. Beim Versuch der Inbetriebnahme wurde feststellen, dass ein Ringkolbenventil im Verknüpfungsgebäude nicht fährt. Das Getriebe ist defekt und es muss ein Ersatzteil bestellt und eingebaut werden. Nach der Reparatur können nächste Woche die neuen Schaltschränke in den Hochbehältern installiert werden. Die Wasserproben sind alle gut und mit der Handschaltung konnten die Hochbehälter schon befüllt werden.

Am Mo. 22. Februar beginnt RAZ mit dem Leitungsbau vom Verknüpfungsgebäude zum Brunnen Urtele sowie mit dem Rückbau des Brunnenschachtbauwerks. Voraussichtlich Am 07. April wird das Brunnenhaus geliefert und aufgestellt.

Der Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis „Brunnen Ziegelstadel“ liegt seit 11. Februar zur Prüfung dem LRA und dem WWA vor. Das Verfahren läuft. In der Sitzung am 21.01.2021 wurde die Planung einer Befüllleitung für den Hochbehälter vorgestellt, in der das Wasser nicht mehr wie derzeit durch das Ortsnetz gepumpt wird. Hierzu wurde eine Auskunft für eine Förderung nach der RzWas 2021 im WWA eingeholt: Herr Frymire vom WWA sieht keine Chance auf eine Förderung, da es sich nicht um eine Verbundleitung handelt.

Die Ausführungen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

 

Christbaumsammlung 2021

Nun bereits zum vierten Mal in Folge wurden Anfang Januar in Thaining Christbäume für einen guten Zweck gesammelt. Nach dem „grünen Licht“ durch das Landratsamt Landsberg am Lech (Vielen Dank hierfür!) durfte die Dorfgemeinschaft auch in dieser außergewöhnlichen Zeit die an der Straße abgelegten Christbäume kontaktlos abholen. Insgesamt kam erneut eine sehr stolze Summe von 1533 Euro zusammen, die dann von der Gemeinde auf 1700 Euro aufgerundet wurde. Die Spende bleibt auch wie in den Jahren zuvor in der Region und wurde am 17.02.21 zu Einhundertprozent dem Kinderhospiz St. Nikolaus in Bad Grönenbach übergeben, das auf Spenden angewiesen ist. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an die Helfer und alle Spender!

Online Bürgerbefragung für die Erstellung eines landkreisweiten Nahverkehrsplan

Die MVV-Consulting wurde für die Erstellung des landkreisweiten Nahverkehrsplan beauftragt.

In diesem Rahmen wird auch eine Online-Bürgerbefragung durchgeführt.

Der beigefügte Link ist vom 01.02. bis 28.02.2021 aktiv.

Falls die Teilnehmer der Befragung dies wünschen, können sie auch an einem Gewinnspiel teilnehmen. Es gibt attraktive Preise aus unserer Region zu gewinnen.

 

Hier der Link für die Befragung:

 

https://umfrage.mvv-muenchen.de/index.php/19463?lang=de

Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 21.01.2021

Kindergarten Thaining: Haushalt 2021

Der BRK-Kreisverband Landsberg als Träger des Kindergartens legt den Haushaltsplan 2021 vor. Lt. Planungen des BRK betragen die Aufwendungen wie folgt:

SUMME Personalaufwendungen                                       335.513,00 €

SUMME der Sachaufwendungen                                         14.050,00 €

Zzgl. Verwaltungskostenpauschale                                      20.974,00 €

SUMME Ausgaben gesamt                                                370.537,00 €

 

Die Personalkosten sind gegenüber dem Vorjahr um 12.313,00 € gestiegen. Dies resultiert vor allem aus der Gruppenerweiterung. Es ist eine Tarifsteigerung von 3,5 % eingeplant. Der Sachaufwand erhöht sich im Vergleich zum Vorjahr um 1.400,00 €, da zwei Tablets für die Umsetzung der Medienpädagogik eingeplant werden.

Die Ausgaben werden wie folgt finanziert:

gesetzliche Zuschüsse                                                        308.462,00 €

Elternbeiträge                                                                        39.390,00 €

SUMME Einnahmen gesamt                                               347.852,00 €

 Differenz                                                                                22.685,00 €

 

Defizitanteil des BRK

(20%, max. auf 70,00 € pro Platz und Jahr gedeckelt)          4.340,00 €

Defizitanteil Gemeinde Thaining (80%)                               18.345,00 €

 

Gegenüber dem Vorjahr ist der Defizitanteil der Gemeinde um 3.944,00 € auf 18.345,00 € gestiegen.

Der vom BRK erstellte Haushalt 2021 für den Kindergarten Thaining wird in der vorliegenden Form gebilligt.

  

Bekanntgabe Jahresabschluss 2020 Gemeinde Thaining

Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 der Gemeinde Thaining wird dem Gemeinderat vorgelegt und erläutert.

Der Gemeinderat nimmt den Jahresabschluss 2020 zur Kenntnis.

 

Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO)

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

Im Gemeindegebiet sind nach wie vor viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im Gemeindegebiet und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards als vom Gesetzgeber vorgesehen festlegen.

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde bezieht in ihre Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorrangig. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich. Für die sich insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern-und die klassenurbanen Gebiete findet die Satzung ohnehin keine Anwendung.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.

Wie vorstehend beschrieben, ist die Problemlage im Innenbereich und in qualifiziert beplanten Gebieten vergleichbar, so dass die verlängerten Abstandsflächen in beiden genannten Bereichen gelten sollen. Die in vielen Bebauungsplänen enthaltenen (dynamischen) Verweisungen auf das gesetzliche Abstandsflächenrecht sollen keine abweichende Festsetzung im Sinne des §3 Satz 1 der Satzung sein.

Aus den vorstehend dargestellten Erwägungen beschließt die Gemeinde den Erlass der folgenden Satzung:

 Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

  • 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme des Außenbereichs nach § 35 BauGB.

  • 2 Abstandsflächentiefe

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.

  • 3 Bebauungspläne

Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt. In Bebauungsplänen enthaltene Einbeziehungen des jeweils geltenden gesetzlichen Abstandsflächenrechts stellen keine abweichend festgesetzten Abstandflächen im Sinne des Satzes 1 dar, so dass insofern ebenfalls §2 gilt.

  • 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.2.2021 in Kraft.

 

Wasserversorgung Thaining – Hofstetten: Sachstandsbericht und weitere Planung

Die UV-Anlage im Brunnen Ziegelstadel wurde in Betrieb genommen. In der KW 05 werden die neuen Schaltschränke für die beiden Hochbehälter geliefert. In der KW 06 ist die Inbetriebnahme Thaining und in der KW 08 die Inbetriebnahme Hagenheim geplant.

Für die Befüllung vom Hochbehälter Thaining hat Herr Dobrindt einen Planentwurf gefertigt, damit in Zukunft nicht mehr durch das Ortsnetz der Behälter gefüllt, sondern eine separate Füllleitung vom Ortsende am Mühlweg bis zum Hochbehälter geführt wird.

Die Ausführungen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat stimmt der Planung grundsätzlich zu. Der Vorsitzende wird beauftragt die Zuwendung nach der RzWas mit dem WWA Weilheim abzuklären.

 

Eingeschränkter Behördenbesuch aufgrund verschärfter CORONA Lage bei der VG Reichling

Die bekannten Öffnungszeiten der Verwaltung bleiben grundsätzlich bestehen, die telefonische Erreichbarkeit oder der E-Mail Kontakt ist weiterhin möglich.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Sie erreichen die Verwaltungsgemeinschaft unter der Rufnummer 08194/9302-0.

Die gesetzlichen Regelungen zum Mindestabstand und Maskenpflicht (im Wartebereich) sind einzuhalten.

Die Einsicht in Unterlagen laufender Bauleitplanverfahren ist weiterhin ohne Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten möglich; hierzu bitte einfach kurz klingeln. Alternativ können Sie diese Unterlagen auch rund um die Uhr auf der Homepage www.VG-Reichling.de einsehen.

Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2020

Bauantrag zum Neubau einer Außentreppe und eines Eingangbalkons auf dem Grundstück FlNr. 135 der Gemarkung Thaining (Grasweg 14)

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB und ist zulässig, soweit es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Umgebungsbebauung entspricht einem Dorfgebiet (MD).

Es gilt zu beurteilen, ob Anhaltspunkte, die gegen ein Einfügen sprechen, ersichtlich sein könnten.

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Bauantrag zum Anbau eines Carports mit Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 48 der Gemarkung Thaining (Obergasse 20)

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB und ist zulässig, soweit es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Umgebungsbebauung entspricht einem Mischgebiet (MI).

Es gilt zu beurteilen, ob und inwiefern Anhaltspunkte, die gegen ein Einfügen sprechen, ersichtlich sein könnten.

Die Bayerische Bauordnung sieht einen Stauraum von 3m zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Garagen/Carports vor.
Die Gemeinde könnte die Auffassung vertreten, dass für das Vorhaben eine Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV ermöglicht werden sollte, da keine Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind und das Verkehrsaufkommen im Bereich dieser Ortsstraßen als gering eingestuft wird.

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Auflösung des Schulverbandes Vilgertshofen; Vertragswerk als Ersatzlösung

Der Schulverband Vilgertshofen soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung  zum 31.12.2020 aufgelöst werden. Die künftige Regelung der Trägerschaft für den Schulaufwand ist zwischen den beteiligten Gemeinden Thaining und Vilgertshofen durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sicherzustellen.

Dem Gemeinderat liegt nun der Entwurf eines entsprechenden Vertragswerkes vor.

Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde im Vorfeld mit der Rechtsaufsicht im Landratsamt Landsberg abgesprochen.bDer Wortlaut des Vertrages wurde dem Gemeinderat vorgetragen.

Der Gemeinderat stimmt der Auflösung des Schulverbandes und dem Vertrag zwischen den beiden Gemeinden in der vorliegenden Form zu.

 

Städtebauförderung ISEK: Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger; Bekanntgabe der Ergebnisse, Abwägungsbeschluß

Mit Schreiben vom 22.01.2020 (übermittelt per E-Mail am 22.02.2020) wurden die öffentlichen Aufgabenträger im Rahmen der Beteiligung und Mitwirkung gemäß §139 BauGB um Stellungnahme zum Überörtlichen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ÜISEK) der Gemeinden Apfeldorf, Fuchstal, Hofstetten und Thaining gebeten. Zugleich wurden die öffentlichen Aufgabenträger über den Anlass und die wesentlichen Merkmale des ÜISEK informiert.

Zum Anlass des ÜISEK wurde dargelegt, dass es ähnlich gelagerte Probleme in den Ortskernen der beteiligten Gemeinden gab, insbesondere Leerstände und Mindernutzungen bei alten ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofstellen, dass weiterhin Fragen des Umgangs mit der historisch gewachsenen Siedlungs- und Freiraumstruktur im Fokus standen und ferner Aspekte des Flächen- und Leerstandsmanagements betrachtet werden sollten; letzteres, um vor allem geeignete Flächenpotentiale für gewerbliche Nutzungen zu erhalten. Ergänzend wurde informiert, dass insbesondere die Aspekte des Flächen- und Leerstandsmanagements zugleich Anlass waren, das ÜISEK im Rahmen der Planungszuschüsse für modellhafte Planungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu unterstützen.

Da die Gemeinde Fuchstal (Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal) die Koordination unter den vier beteiligten Gemeinden übernommen hat, erfolgte die Bitte um Zusendung der Stellungnahmen (bis 27.02.2020) an die Gemeinde Fuchstal. Folgende öffentlichen Aufgabenträger haben eine Stellungnahme abgegeben:

  1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 04.02.2020
  2. Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schreiben vom 04.02.2020
  3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.02.2020
  4. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 11.02.2020
  5. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 10.02.2020
  6. Staatliches Bauamt Weilheim, E-Mail vom 10.02.2020
  7. Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet Wasserrecht und Naturschutz, Belange des Wasserrechts, E-Mail vom 12.02.2020
  8. Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet Wasserrecht und Naturschutz, Belange des Naturschutzes, E-Mail vom 31.01.2020
  9. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, E-Mail vom 11.02.2020
  10. Gemeinde Finning, E-Mail der Verwaltungsgemeinschaft Windach vom 12.02.2020
  11. Markt Kaltental, E-Mail vom 24.02.2020 des Marktes Kaltental

Der Gemeinderat beschließt das interkommunale städtebauliche Entwicklungskonezpt (ISEK) der Gemeinde Thaining – mit den oben genannten Maßgaben unter Abwägung sämtlicher privaten und öffentlichen Belange, wie sie in den zu den eingegangenen Stellungnahmen gefassten Beschlüssen vorgenommen worden sind.

Die beschlossenen klarstellenden bzw. redaktionellen Änderungen werden in den Planunterlagen eingearbeitet. Die Gemeinde bekennt sich zu den Zielen des ISEKs und macht sich diese zu eigen.

 

Interkommunales städtebauliches Entwicklungskonzept (ÜISEK); Beauftragung Sanierungsarchitekt

In Weiterführung der öffentlichen Sitzung vom 15.10.2020 TOP 07/02. haben sich drei Bewerber vorgestellt:

  • Büro Hummel und Kraus aus München,
  • Büro Sunder – Plassmann aus Utting,
  • Büro die Städtebau aus Gersthofen.

Die bei der Vorstellung anwesenden Vertreter der Kommunen kamen übereinstimmend zum Entschluss das Büro die Städtebau, Gersthofen mit der Weiterführung des interkommunalen Projekts zu beauftragen.

Als interkommunaler Sanierungsarchitekt (für Apfeldorf, Fuchstal, Hofstetten und Thaining) wird das Büro die Städtebau aus Gersthofen beauftragt. Die Gemeinde Fuchstal ist zu bitten federführend den Vertrag zu schließen. Die Gemeinde Thaining beteiligt sich mittels festgelegtem Schlüssel an den Kosten (Gemeindefläche und Einwohner).

 

Erweiterung Kiga: Angebot ASD für den Einbau Akustikdeckensegel

 Frau Geirhos vom Jugendamt hat bei der Begehung am 09. November die Akustik im Bereich Kinder WC und Gang bemängelt und mit Schreiben vom 07.12.2020 mitgeteilt, dass der Schallschutz bis 31.12.2020 angebracht werden muß.

Dazu liegt ein Angebot vom 16.11.2020 von der Trockenbaufirma ASD aus Landsberg über die Lieferung und Einbau von 14 Akustiksegeln zum Gesamtpreis von 7.787,15 € incl. MwSt. vor. Das Angebot wurde vom Architekturbüro geprüft.

Der Gemeinderat stimmt dem Angebot von ASD-Dienstleistungen Nr. AN-2020-000415 zum Gesamtpreis von 7.787,15 € incl. MwSt. zu.

 

Vereinbarung über die Vergabe der hoheitlichen Bestattungs- und Friedhofsdienstleistungen an das Bestattungsunternehmen Hohenadl GmbH aus Landsberg

Gem. der Bestattungsbekanntmachung des StMI (BestBek) muss die Gemeinde ihre mit dem Betrieb von Bestattungseinrichtungen zusammenhängenden hoheitlichen Aufgaben (z.B. das Herrichten des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, Ausgrabungen und Umbettungen) nicht selbst durch eigenes Personal oder eigene Bestattungseinrichtungen erfüllen, sondern kann sich – soweit die Aufgabe dafür geeignet ist – auch privater Unternehmer bedienen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind.

Zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen Hohenadl GmbH aus Landsberg wurde in der Vergangenheit eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Das Bestattungsunternehmen hat den 6 Gemeinden der VGem Reichling in einer Besprechung am 26.06.2020 mitgeteilt, dass es die Leistungen zu den bisherigen Preisen nicht mehr erbringen kann. Das Bestattungsunternehmen legt den Gemeinden Vertragsentwürfe für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 mit neuen Preisen (einheitlich für alle 6 Gemeinden) zur Unterzeichnung vor. Diese Verträge verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden.

Der Gemeinderat beschließt die hoheitlichen Bestattungs- und Friedhofsdienstleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2021 an das Unternehmen Hohenadl GmbH aus Landsberg entsprechend des vorgelegten Vertragsentwurfs zu vergeben.

 

 

Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2020

Bauantrag zum Anbau eines Windfangs mit Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 973 der Gemarkung Thaining (Untergasse 30)

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB und ist zulässig, soweit es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Umgebungsbebauung entspricht einem Mischgebiet (MI). Es gilt zu beurteilen, ob Anhaltspunkte, die gegen ein Einfügen sprechen, ersichtlich sein könnten.

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 Honorarangebot für die Reinigung und Inspektion der Regenwasserkanäle, Regenwasserkanal – Kanaldatenbankbasierte Kanalreinigung und Inspektion mit anschließender Zustandsbewertung; Honorarangebot Dipl.-Ing. Hofmann

 Der Gemeinde liegt ein Angebot von Frau Dipl.-Ing. Dagmar Hofmann für o.g. Leistung vom 06.11.2020 vor, welches dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wird. Die Kostenschätzung beläuft sich ausgehend von ca. 6 km Regenwassernetz (wobei ca. einige Meter wg. Neubaugebiet oder Umbau/Rückbau wegfallen) auf rund 50.000 €.

Für die ingenieurtechnische Betreuung, Ausschreibung, Datenprüfung und Zustandsbewertung fallen pro Meter Kanal 1,25 € netto an, was bei 6 km Kanal 7.500 € netto wären.

Der Auftrag für o.g. Leistung könnte mit dem voraussichtlichen Honorarwert von unter 10.000 € netto unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit direkt an Frau Dipl.-Ing. Dagmar Hofmann, als geeigneten Bieter, vergeben werden.

Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich die Maßnahme zur Reinigung und Inspektion der Regenwasserkanäle mit anschließender Zustandsbewertung und stimmt dem Angebot von Frau Dipl.-Ing. Dagmar Hofmann zu und ermächtigt den Vorsitzenden zum Abschluss des entsprechenden Vertrages.

 

Kiga: Angebot für den Einbau von Klemmschutz an den Innentüren.

Für den Einbau von einem Fingerklemmschutz für 9 Türen im Bestandskindergarten hat die Schreinerei Straus aus Lengenfeld ein Angebot erstellt. Das Angebot wird dem Gemeinderat bekannt gegeben. Der Gesamtpreis für die Lieferung und Montage beträgt 3.090,24 € brutto.

Der Gemeinderat stimmt der Auftragsvergabe an die Fa. Schreinerei Straus aus Lengenfeld nach dem Angebot vom 11.11.2020 mit Gesamtkosten von 3.090,24 € zu.

 

Abnahme der Erweiterung durch das LRA Landsberg

Der Vorsitzende gibt gekannt, dass am Montag, 09. November, hat die Abnahme der Erweiterung durch Frau Geirhos vom Jugendamt im LRA Landsberg und Herrn Baumann vom Kommunalen Unfallverband stattgefunden hat. Anschl. hat Frau Geirhos die mündliche Betriebserlaubnis erteilt und am Dienstag sind die Kinder in den Neubau eingezogen. Am Mittwoch hat die Abnahme HLS stattgefunden. Nächste Woche am Dienstag findet die Abnahme durch den Bautechniker vom LRA statt.

 

Städtebauförderung: Festlegung von Projekten für die Bedarfsmitteilung 2021

Bei einem gemeinsamen Termin der vier ISEK-Gemeinden bei der Reg. von Oberbayern wurden die teilnehmenden Gemeinden von Frau v. Mücke vom Sachgebiet „Städtebau und Bauordnung“ aufgefordert im Rahmen der Bedarfsermittlung 2021 Projekte zu benennen und diese auch umzusetzen. Grundsätzlich sollte jede Gemeinde eine investive Maßnahme am Laufen haben. Verzögerungen in der Planung und Umsetzung der Projekte würden ein vorübergehendes Ausscheiden aus der Städtebauförderung bedeuten.

Vorschlag: Sanierung des Dorfweihers und Nutzungsplanung Untergasse 1 – 5.

Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Maßnahmen Sanierung Dorfweiher und Erstellung eines Nutzungsplanes für die Untergasse 1-5 in Abstimmung mit dem noch zu beauftragenden Sanierungsarchitekten für die Bedarfsmitteilung 2021 zu.

 

Wasserversorgung: Angebote für die Erneuerung Brunnenleitung und Sanierung Brunnenbauwerk „Urtele“; Auftragsvergabe

 

Die o.g. Arbeiten wurden im Rahmen der aktuell gültigen VOB in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben.

Zum festgelegten Submissionszeitpunkt am 27.10.2020 um 14:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Thaining gingen drei Angebote frist- und formgerecht ein.
Keine der Firmen hat einen Preisnachlass auf das Angebot gewährt.
Im Vergabeverfahren waren Nebenangebote zugelassen.
Von einer Firma wurden insgesamt zwei Nebenangebote zusammen mit einem Hauptangebot eingereicht.

Das Angebot Nr. 1 beinhaltet eine Kosteneinsparung bei der Verwendung von alternativen Formstücken (vergleichbarer Hersteller) und im Nebenangebot Nr. 2 wurde eine pauschalierte Abrechnung angeboten.

Die vorgelegten Nebenangebote wurden vom IB Dobrindt rechnerisch und fachtechnisch sowie vergaberechtlich geprüft. Das Nebenangebot Nr. 1 entspricht in allen Punkten den Anforderungen der VOB und kann aus Sicht der technisch vorgegebenen Anforderungen gem. dem LV zur weiteren Auswertung herangezogen werden. Dem Nebenangebot Nr. 2 fehlt eine inhaltliche Begründung für eine Pauschalierung, so dass neben einer inhaltlichen Begründung auch die formal vergaberechtlichen Kriterien nicht erfüllt sind und dem Nebenangebot Nr. 2 somit nicht stattgegeben werden kann.

Alle eingereichten Angebote entsprechen in Form und Inhalt den Anforderungen der VOB/A; alle Bieter sind für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung geeignet.

Nach rechnersicher und fachtechnischer Prüfung durch das IB Dobrindt ist das Angebot der Fa. RAZ Rohr- und Anlagenbau GmbH aus Rückholz mit einer Summe in Höhe von 543.527,89 € als das wirtschaftlichste zu bezeichnen.

Für die ausgeschriebenen Leistungen wurde durch das IB Dobrindt eine Kostenberechnung von 623.150,90 € (brutto) ermittelt. Damit liegt das wirtschaftlichste Angebot um 79.623,01 € (14,7%) unter dem Kostenanschlag.

Die Angebote der zwei weiteren Bieter liegen ebenfalls unter dem Kostenanschlag und können damit auch noch als wirtschaftlich bezeichnet werden.

Unter Einbeziehung der Nebenangebote ergibt sich für die Vergabe folgende Reihenfolge der Bieter:

  1. RAZ Rohr- und Anlagenbau 527,89 €
  2. Bieter 718,20 €
  3. Bieter 436,44 €

Das Ergebnis der Submissionswertung lässt sich wie folgt zusammenfassen, sodass das Ingenieurbüro Dobrindt folgende Vergabeempfehlung gibt:

Nach Prüfung und Wertung der Angebote und unter Berücksichtigung der Nebenangebote und Berücksichtigung etwaiger Nachlässe wird vorgeschlagen, den Auftrag für den Neubau der Brunnenleitung einschl. Neubau der Brunnenstube gem. Hauptangebot und unter Berücksichtigung des Nebenangebots Nr. 1 vom 27.10.2020 an die Firma RAZ Rohr- und Anlagenbau GmbH aus Rückholz mit einem Angebotspreis von 543.527,89 € (inkl. 16 % MwSt.) zu vergeben.

Der Gemeinderat stimmt entsprechend dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros Dobrindt einer Auftragsvergabe für den Neubau der Brunnenleitung einschl. Neubau der Brunnenstube an die Fa. RAZ Rohr- und Anlagenbau GmbH aus Rückholz mit einer Angebotssumme von 543.527,89 € (inkl. 16 % MwSt.) zu. Die Kosten werden nach der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Hofstetten aufgeteilt.

Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen im Vermögenshaushalt

 Zur Finanzierung von Investitionen im Vermögenshaushalt sind Darlehensaufnahmen in Höhe von 1.125.000,00 € genehmigt.

Bis heute (11.11.2020) wurden im Haushaltsjahr 2020 noch keine Darlehen aufgenommen.

Benötigt wird nun ein Darlehen in Höhe von 600.000,00 €. Angefordert wurden von der Verwaltung Angebote von der Sparkasse Landsberg-Dießen, der VR Bank Starnberg-Herrsching Landsberg, und der Bayern Labo als Tilgungsdarlehen mit einer

  • Laufzeit und Zinsbindung über 20 Jahre. Damit soll auch längerfristig der finanzielle Handlungsspielraum gewährleistet werden.
  • Die Tilgung soll über 40 gleich hohe Halbjahresraten zu je 15.000 € erfolgen, erstmals zum 15.05.2021.
  • Die Auszahlung soll zu 100 % erfolgen.

Folgende Angebote wurden dafür abgegeben:

  1. Sparkasse Landsberg-Dießen

Die Sparkasse Landsberg-Dießen hat kein Angebot über die geforderte Laufzeit von 20 Jahren abgegeben. Laut telefonischer Mitteilung kann die Sparkasse für einen Zeitraum von 20 Jahren kein Angebot machen. Sie verweisen jedoch auf die Bayern Labo.

Alternativ hat die Sparkasse Landsberg-Dießen jedoch ein Angebot abgegeben über eine Laufzeit von 15 Jahren. Bei einer halbjährlichen Tilgungsrate von 15.000 € verbliebe damit ein Restdarlehen von 150.000 €. Als Zinssatz werden nom. 0,250 % p.a. bis zum Ende der Zinsbindung November 2035 angeboten.

  1. VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg

Die VR Bank hat ebenfalls kein Angebot abgegeben. Sie haben unsere Angebotsaufforderung weitergeleitet an die DZ HYP.

  1. DZ HYP

Die DZ HYP hat zu den oben genannten Konditionen ein Angebot abgegeben mit einem Zinssatz von nom. 0,460 % und einer Zinsbindung bis 15.11.2040

  1. Bayern Labo

Die Bayern Labo hat zu den genannten Konditionen ein Angebot abgegeben mit einem Zinssatz von nom. 0,399 % und einer Zinsbindung bis 15.11.2040.

Für den Kredit kommt der Programmzinssatz zur Anwendung der am Tag des Eingangs des Abrufes von der BayernLabo festgesetzt wird, sofern die Abrufvoraussetzungen gegeben sind.

Der Gemeinderat beschließt die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 600.000 € mit einer Laufzeit von 20 Jahren bei der Bayer. Landesbodenkreditanstalt zu einem Zinssatz von nominal 0,399 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum Ende der Laufzeit dem 15.11.2040.

Sollte dieses Angebot am 12.11.2020 nicht mehr das günstigste sein, wird der Erste Bürgermeister beauftragt, das Darlehen gemäß dem Angebot von der DZ HYP zu einem Zinssatz von 0,460 % p.a. aufzunehmen.

Bürgermeister Stork wird bevollmächtigt, die Darlehensaufnahme entsprechend zu vereinbaren.

 

Gründung eines Landschaftspflegeverbandes für den Landkreis Landsberg;

Entscheidung über eine mögliche Mitgliedschaft der Gemeinde

Wie bereits in einer der vergangenen Bürgermeister-Dienstbesprechungen vorgestellt, war die Gründung eines Landschaftspflegeverbandes bereits für Frühjahr/Sommer dieses Jahres vorgesehen – was aufgrund der Coronavirus-Pandemie leider nicht möglich war. Landrat Thomas Eichinger hat von guten Erfahrungen der Nachbarlandkreise in Bezug auf die vorhandenen Landschaftspflegeverbände berichtet

Die Beweggründe für die Gründung eines Landschaftspflegeverbandes sowie der Satzungsentwurf inkl. Entwürfe der Beitrags- und Wahlordnung wurden den Gemeinderatsmitgliedern mit der Ladung zur Sitzung übersandt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für die Gemeinde je Jahr 0,35 €/Einwohner.

Die Gemeinde Thaining stimmt einer Mitgliedschaft im Landschaftspflegeverband des Landkreises Landsberg am Lech nach dessen Gründung zu.

Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 15.10.2020

Am 15.10.2020 hat eine Sitzung des Gemeinderates Thaining stattgefunden. Hier ein Auszug aus dem öffentlichen Teil

ISEK; Ausschreibung und Beauftragung Sanierungsarchitekt; Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung für die interkommunale Zusammenarbeit und Kostenbeteiligung

Im weiteren Verfahren des ISEK ist es nunmehr erforderlich, die Leistungen eines Sanierungsarchitekten auszuschreiben und zu beauftragen.

Die VG Fuchstal würde dies als Leitkommune übernehmen, die Ausschreibung muss noch fein justiert werden, ist aber ansonsten mit der Förderstelle abgestimmt. Es ist geplant, 5 – 7 Büros anzuschreiben.  Für eine interkommunale Zusammenarbeit könnten 80 % Förderung abgerufen werden. Die verbleibenden Kosten würden nach dem auch bislang angewandten Aufteilungsmaßstab, welcher dem Gemeinderat vorab mit der Ladung übersandt wurde, aufgeteilt werden.

Der Gemeinderat stimmt der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der Kostenvereinbarung für die Ausschreibung und Beauftragung eines Sanierungsarchitekten für die Maßnahme ISEK zu.

 

Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes – Einleitungsbeschluss;

Das ISEK ist abgeschlossen, einzelne Projekte aus dem Entwicklungskonzept hieraus können umgesetzt werden. Im Abschlussbericht von Dr. Dürsch sind die Umgriff für die Sanierungssatzungen der einzelnen Gemeinden dargestellt.

Das ISEK wurde interkommunal unter Federführung der Leitkommune Fuchstal erstellt. Das Sanierungsgebiet je Kommune wird durch diese selbst festgelegt.

Um eine Sanierungssatzung zu erarbeiten, bedarf es gem. § 141 eines Einleitungsbeschlusses. § 141 sieht weiter die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung sowie die Beteiligung der Betroffenen vor.

Im Rahmen des ISEK hat die Gemeinde die vorbereitende Untersuchung bereits durchgeführt. Diese sind vom Sanierungsarchitekten im Untersuchungsgebiet ggf. durch einen Rahmenplan (Handlungsfelder öffentlicher Raum, Gemeinbedarf, Klimaschutz) zu komplettieren. Außerdem wurden bereits grobe Ziele beschrieben, die innerhalb einer möglichen Sanierungssatzung gelten sollen. Es steht nun die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes, sowie die Ausgestaltung (Ziele, Zweck) der Sanierungssatzung an (§ 140 Nr. 2 – 4 BauGB).

Den Beginn dieses Verfahrens stellt der Einleitungsbeschluss dar, der sich auf die Untersuchungsgebiete bezieht, für die bereits schon diverse Ziele erarbeitet wurden. Daraus kann sodann ein Sanierungsgebiet und ggf. eine Gestaltungssatzung resultieren, die für den Geltungsbereich der Sanierungssatzung oder für Teile daraus, gilt.

Hinweise:

Beim Einleitungsbeschluss geht es nicht um die konkrete Entscheidung für die eine oder andere Aufgabe / das eine oder andere Projekt, das bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung (siehe Abschlussbericht) erarbeitet wurde. Im Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung werden alle Ziele / Projekte / Aufgaben, die in der Sanierungssatzung gelten sollen, einzeln beraten und festgelegt. Konkrete Maßnahmen werden nach Erlass der Sanierungssatzung im Sanierungsgebiet nach Prüfung durch den Sanierungsarchitekten in Absprache mit der Regierung umgesetzt.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Die Vorbereitung der Sanierung wird förmlich eingeleitet.

Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung umfasst derzeit das Untersuchungsgebiet (wird noch festgelegt). Das jeweilige Untersuchungsgebiet ist in den beiliegenden Anlagen blau umrandet und wird als Anlage zu diesem Beschluss dem Beschlussbuch beigeheftet. Von der Durchführung der vorbereitenden Untersuchung wird gem. § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen, da sie bereits im ISEK, dass innerhalb des Bund-Länder-Förderprogramms „Kleine Städte und Gemeinden“ – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stattfand, durchgeführt wurde.

 

Erweiterung Kiga: Angebot für den Umbau der Außentreppe

Die am Bestandsgebäude ausgebaute Fluchttreppe muss vor Inbetriebnahme wieder angebaut werden. Dazu ist ein Umbau der Treppe, des Podestes und dem Geländer notwendig. Von der Fa. Metallbau Sedlmaier aus Landsberg liegt dazu ein Angebot vom 25. September über Gesamtkosten von 7.354,40 € brutto vor.

Der Auftrag wurde bereits erteilt, damit bis zum Abnahmetermin am 09. November die Fluchttreppe eingebaut werden kann.

Der Gemeinderat stimmt der Auftragsvergabe an die Fa. Sedlmaier aus Landsberg mit Gesamtkosten von 7.354,40 € nachträglich zu.


Erweiterung Kiga: Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen

Für die Anschaffung der losen Möblierung wurden Aufträge an fünf verschiedene Firmen zum Gesamtpreis von 9.029,32 € brutto vergeben. Es handelt sich hier u. A. um Krippenbetten, Tische und Stühle für den Besprechungsraum, Klapptische, Spielzeugausstattung und Krippenstühle. Das Ganze wurde vom Architekturbüro in Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung ausgesucht.

Der Gemeinderat stimmt der Auftragsvergabe mit Gesamtkosten von 9.029,32 € nachträglich zu.

 
 Baumaßnahme: Kindergartenerweiterung; Vergabe Planungsleistung Freianlagen

Die Planungsleistungen für die Freianlagen im Rahmen der derzeit erfolgenden Baumaßnahme zur Kindergartenerweiterung sind zu vergeben.
Die geschätzten anrechenbaren Kosten für die Freianlagen belaufen sich auf ca. 60.000 €. Unter entsprechender Beachtung der HOAI werden Planungen für Schulgärten bzw. Höfe mit Spiel- und Bewegungsangebot nach der Honorarzone IV abgerechnet. Hierauf Bezug nehmend wurden die voraussichtlichen Honorarkosten von der Verwaltung ermittelt. Das Nettohonorar im Mittelsatz ergibt eine Summe in Höhe von 17.750,50 €.  Gem. der Bekanntmachung des StMI zu kommunalen Auftragsvergaben, Ziffer 1.11 Vergabe von freiberuflichen Leistungen, können Aufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtwert von 10.000 € bis 50.000 € unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem geeigneten Bieter vergeben werden. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben, wurde das Büro f. Landschaftsarchitektur, Frau Franziska Meyer-Fey, aus Herrsching bezüglich der Eignungserklärung für eine beabsichtigte Angebotseinholung kontaktiert und nach entsprechend vorgelegter Erklärung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Der Gemeinde wurde nun mit Datum vom 07.10.2020 ein Honorarangebot vorgelegt, welches die Leistungsphasen 1-3 in der Honorarzone III, Höchstsatz,
NK 5%, mit gesamt 5.040,00 € netto ergibt.
Die Verwaltung erachtet das Angebot als angemessen und empfiehlt die Beauftragung der Leistungsphasen 1-3.

Der Gemeinderat beauftragt Frau Meyer-Fey, Landschaftsarchitektin aus Herrsching, mit den Leistungsphasen 1-3 der Freianlagenplanung des Kindergartens entsprechend des vorgelegten Angebots.

Derzeitiger Stand der Bauarbeiten:

  • Die Böden, Parkett und Linoleum sind verlegt.
  • Die Fliesenarbeiten sind abgeschlossen.
  • Die Schreiner haben die Akustikwände eingebaut und beginnen jetzt mit dem Einbau der Möblierung und der Treppen.
  • Die neue Pelletheizung ist in Betrieb
  • Die Sanitärinstallation ist abgeschlossen.
  • Die Elektroinstallation ist soweit fertig, leider gibt es noch eine Lieferzeit bei den Lampen.
  • Die PV-Anlage ist installiert.
  • Die Lärchen – Außenschalung ist größtenteils fertig – es fehlen noch die langen Bretter.
  • Der Umgriff um die Gebäude wird derzeit mit Kies planiert.

 

Angebot für die Anschaffung eines Festbrennstoffofens mit Wärmespeicher für die Mietwohnung im Rathaus EG

Auf Wunsch von unseren Mietern für die Anschaffung eines Kaminofens mit Wärmespeicher haben wir ein Angebot von Hafnermeister Werner Lukas aus Dießen für einen Kaminofen mit 45 kg Specksteinwärmespeicher eingeholt. Die Kosten incl. Einbau liegen bei 3.561,07 € brutto.

Der Gemeinderat stimmt dem Angebot von Hafnermeister Lukas aus Dießen für den Kaminofen zum Gesamtpreis von 3.561,07 € zu.