Corona-Virus „Informationen für Bürger“

Ausgangsbeschränkungen ab Freitag (20.03.2020) 24:00

Die Bayerische Staatsregierung hat ab 20.03.2020 24.00 Uhr besondere Regelungen zu einer Ausgangsbeschränkung festgelegt.

Die Ausgangsbeschränkungen wurden bis zum 03.05.2020 verlängert. Das Kabinett hat am 28.04.2020 beschlossen, die bisher geltenden Schutzmaßnahmen (Ausgangsbeschränkungen) nochmals um eine Woche bis 10. Mai zu verlängern. Das teilte die Staatskanzlei mit.

Was bedeutet das?

Erlaubt sind Fahrten und Gänge zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt (medizinische Versorgung).

Erlaubt sind Sport und Spaziergänge im Freien, jedoch nur alleine oder mit Familienmitgliedern, die im selben Haushalt leben.

Es gibt eine Neuerung: Menschen im Freistaat dürfen nun auch Kontakt zu einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes haben.

Alle anderen Aktivitäten sind zu unterlassen. Parties oder Gruppenbildung sind zu unterlassen. Die Polizei wird das überprüfen und ggf. ahnden.

Gastroniomiebetriebe dürfen Speisen nur noch im Rahmen eines Lieferservices oder zum Mitnehmen (ToGo) anbieten.

Friseure bleiben vorerst geschlossen

Baumärkte, Gartencenter dürfen ab dem 20.04.2020 wieder eingeschränkt öffnen.

In Krankenhäusern gilt ein Besuchsverbot. Ausnahmen sind Todesfälle, Geburten oder der Besuch bei erkrankten Kindern.

Ab Montag (27. April) herrscht in ganz Bayern eine Maskenpflicht.

Wer in Bayern ab Montag zum Einkaufen in ein Geschäft geht oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn unterwegs ist, muss eine Maske tragen. Die Pflicht gilt schon auf dem Bahnsteig. Auch in Banken und Tankstellen muss man eine Maske tragen. Alternativ kann man Mund und Nase mit Tüchern oder Schals bedecken. Sie fahren mit dem Auto? Dann brauchen Sie keine Maske. Falls Sie trotzdem eine tragen – etwa, weil Sie die betagte Nachbarin zum Arzt fahren –, sollten Sie darauf achten, noch identifizierbar zu sein. Im Freien, etwa beim Spazierengehen oder Radeln, muss man keine Maske tragen. Auch in Behörden und Arztpraxen gibt es keine generelle Tragepflicht.

Corona-Maskenpflicht in Bayern ab Montag: Gilt die Pflicht für jeden?

Im Prinzip ja, allerdings nur für Erwachsene und für Kinder ab sechs Jahren. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur, wenn es „zum Beispiel aus medizinischen Gründen unmöglich“ sei, informiert das Bayerische Gesundheitsministerium. Kinder unter sechs Jahren dürfen eine Maske tragen, müssen das aber nicht – und sollten es auch nicht, wenn sie ständig daran herumzupfen. Kinder unter einem Jahr sollten keine Maske tragen! Schüler, die ab Montag wieder Unterricht haben, können – müssen aber nicht. Sie sollen Starterpakete mit Masken zur Verfügung gestellt bekommen.

Corona-Maskenpflicht in Bayern ab Montag: Drohen Bußgelder, wenn man keine Maske trägt?

Ja. Wird man ohne Mund-Nasen-Schutz in Bus, Bahn oder Geschäften erwischt, wird ein Bußgeld von 150 Euro fällig. Ladenbesitzern, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, droht gar eine Zahlung von 5000 Euro.

Veranstaltungen

Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt. die entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises Landsberg können Sie hier herunterladen.

Vermeiden Sie grundsätzlich alle, nicht unbedingt notwendigen, Sozialkontakte.

Schulen

Alle bayerischen Schulen sind vom 16.03.2020 bis auf weiteres geschlossen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Öffnung der Schulen für Abschlussklassen ab 27. April 2020 und Fortsetzung des „Lernens zuhause“ in den übrigen Jahrgangsstufen: So geht es mit dem Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen nach den Osterferien weiter.

 Das bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 16. April 2020 eine Öffnung der bayerischen Schulen für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen ab dem 27. April beschlossen. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege finden Sie hier.

Die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ab dem 27. April ist für folgende Jahrgangsstufen und Schularten vorgesehen:

  • Mittelschule: Jahrgangstufe 9 (soweit für eine Prüfung angemeldet) bzw. Jahrgangsstufe 10
  • Realschule: Jahrgangsstufe 10
  • Wirtschaftsschule: zweistufige Wirtschaftsschule: Jahrgangsstufe 11; drei- und vierstufige Wirtschaftsschule: Jahrgangsstufe 10
  • Gymnasium: Q12
  • Förderschule
    • Förderzentren: Wiederaufnahme des Unterrichts nur in Klassen, die nach dem Lehrplan für die allgemeinen Schulen unterrichten; dabei Unterricht ausschließlich für Schüler der 9. und 10. Jahrgangsstufe, die für eine Prüfung angemeldet sind (MSA, QA oder theorieentlastete Prüfung zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule)
    • Sonderpädagogisches Förderzentrum und Förderzentrum Lernen: Klassen der Jahrgangsstufe 9
    • Realschulen und berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung: Unterricht für die Abschlussklassen; Orientierung am Vorgehen der jeweiligen allgemeinen Schulen
  • FOS/BOS: Fachabiturklassen: Jahrgangsstufe 12, Abiturklassen: Jahrgangsstufe 13
  • Berufsschulen: Fachklassen vor Kammerprüfung, Klassen des vollzeitschulischen Berufsgrundschuljahres (BGJ)
  • Berufsfachschulen: Abschlussklassen
  • Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Fachakademien: alle Abschlussklassen
  • Fachschulen: Abschlussklassen

Rahmenbedingungen

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes für den Unterricht in den Abschlussklassen werden besondere Rahmenbedingungen gelten. Beispielsweise soll der Unterricht in halber Klassenstärke durchgeführt werden, um in den Klassenzimmern einen Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Schülerinnen und Schülern gewährleisten zu können. An bestimmten Schulen kann auch ein zeitlich versetzter Schulbeginn oder Schichtbetrieb notwendig werden. Auch für das Verhalten im Schulhaus werden Sonderregelungen getroffen.

Andere Jahrgangsstufen

Für alle anderen Jahrgangsstufen einschließlich der Grundschulklassen wird das „Lernen zuhause“ bis auf Weiteres fortgeführt. Eine weitere Ausweitung des Unterrichtsbetriebs – z. B. auf die Jahrgangsstufe 4 der Grundschule oder auf die Klassen, die im nächsten Jahr ihren Abschluss machen – ist derzeit frühestens ab dem 11. Mai vorstellbar. Hierüber wird noch gesondert entschieden.

Die Notbetreuung findet weiter statt.

Weitere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Schulen und auf unserer Homepage.

Kindertagesstätten und Mittagsbetreuung

Die Kindertagesstätten in Bayern, also Krippen, Kindergärten und Horte, sowie die Mittagsbetreuungen der Gemeinden sind vom 16.03.20 bis auf weiteres geschlossen. Hier gilt ein Betretungsverbot für Kinder in den Einrichtungen.

Ein Betretungsverbot für Beschäftigte wird es nicht geben.

Für Kinder deren Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind, wird sowohl im Kindergarten als auch im Hort (gilt auch für Mittagsbetreuung) eine Notbetreuung angeboten. Diese Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn einer der beiden Erziehungsberechtigten des Kindes, oder im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind, und

  • die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter beim Robert-Koch-Institut) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen (vgl. Allgemeinverfügung vom 06.03.2020).

Zu den Bereichen der Kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php

Wertstoffhöfe des Landkreises

Wertstoffhöfe des Landkreises

Die Wertstoffhöfe des Landkreises haben wieder regulär geöffnet.

Die für das Frühjahr geplante mobile Problemstoffsammlung wurde abgesagt.

Wenn Sie noch Fragen zur Problemstoffsammlung haben, wenden Sie sich bitte an Frau Fork, Tel. 08191-129-1481.

Standesamt – Eheschließungen

Mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51 G8000-2020 /122-67 wurden Veranstaltungen und Versammlungen untersagt. Standesamtliche Eheschließungen (gemeinsame Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes) sind als solche, soweit nur die gesetzlich für eine Teilnahme vorgesehenen Personen daran teilnehmen (Standesbeamter, Eheleute, Dolmetscher, ggf. Trauzeugen) nicht vom Veranstaltungsverbot der Allgemeinverfügung erfasst. Es handelt sich hier um die Vornahme einer Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich und keine Veranstaltung im Sinne der Verfügung.

Soweit jedoch eine Zeremonie mit weiteren Gästen (Hochzeitsgästen) durchgeführt wird, liegt insoweit eine Veranstaltung vor, die mit oben genannter Verfügung verboten ist. Die Teilnahme von Hochzeitsgästen ist nicht Teil der Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich.

Weitere aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus erhalten Sie auf den Seiten des Robert Koch Instituts.

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