Bauantrag: Neubau Betriebsleiterwohnung mit Büro und Energiegebäude, Mühlweg, Fl-Nr 1223/2
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Koppentannen“. Befreiungen bzw. Abweichungen vom Bauantrag werden nicht beantragt. Nach Überprüfung durch die Verwaltung werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten. Aufgrund der erforderlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zur Einrichtung einer Betriebsleiterwohnung, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Zulässig sind nach dem Bebauungsplan Wohnungen u.a. für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Die Unterordnung der Wohnfläche des Betriebsleiters (in Grundfläche und Baumasse) ggü. dem Gewerbebetrieb wird von der Verwaltung als gegeben erachtet.
Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt; der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt.
Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids vom 03.03.2014 (Az.: V-621-2013-2) zur Errichtung einer landw. Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1788 der Gemarkung Thaining (Lage: Häsleberg)
Die Bauvoranfrage wurde ursprünglich mit Vorbescheid vom 03.03.2014 genehmigt.
Dieser wurde zuletzt mit Bescheid vom 04.02.2020 auf weitere zwei Jahre verlängert bis einschließlich 13.03.2021. Nun liegt ein erneuter Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides vor.
Der Antrag auf Verlängerung stellt materiell betrachtet eine Neuerteilung des Vorbescheides (unter erleichterten formellen Voraussetzungen) dar. Der Antragsteller hat somit einen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben nach heutigen Maßstäben genehmigungsfähig ist.
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und beurteilt sich damit nach § 35 BauGB. Die Privilegierung wurde mit Stellungnahme des AELF vom 15.10.2013 bestätigt.
Die Gemeinde hat keine Zweifel bzw. Erkenntnisse, dass sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, sodass das Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Der Gemeinderat stimmt der beantragten Verlängerung der Baugenehmigung zu.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Die Wassergebühren- und Abwassergebührenanpassung wird aufgrund der gleichen zugrunde liegenden Rechtslage gemeinsam behandelt.
Zur Finanzierung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung wird derjenige herangezogen, der die Leistung in Anspruch nimmt. Am weitesten verbreitetes Finanzierungsinstrument ist dabei die Benutzungsgebühr nach Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).
Die Gebühr stellt einen Ausgleich dar zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und tatsächlichem Aufwand, der sich aus der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals sowie den tatsächlichen Kosten (Betriebs-, Unterhalts-, Personal- und Verwaltungskosten) zusammensetzt. Für die Kommunen besteht eine Verpflichtung zur Gebührenerhebung (Art. 8 Abs.1 Satz 2 KAG).
Nach haushaltsrechtlichen Aspekten ist auf die Erhebung von kostendeckenden Benutzungsgebühren zur Verbesserung der Finanzlage besonderes Gewicht zu legen (Art. 62 Gemeindeordnung (GO)). Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt, dass Abgaben auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden.
Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Bei der Gemeinde Thaining befinden wir uns zurzeit im Kalkulationszeitraum 2018 bis 2021, so dass nun die Gebühren für den kommenden Kalkulationszeitraum festzulegen sind.
Kostenunterdeckungen müssen im nächsten Bemessungszeitraum ausgeglichen werden. Ihren Niederschlag finden Kostenüber- bzw. -unterdeckungen in der hierfür gebildeten Gebührenausgleichsrücklage.
Situation Wasser:
Der Stand der „Gebührenausgleichsrücklage Wasser“ beträgt unter Annahme der Haushaltsansätze für 2021 zum Stand Ende 2021 voraussichtlich 7.465,15 € (Überdeckung).
Die aktuell gültigen Gebühren betragen netto 54,00 € / Jahr für die verbrauchsunabhängige Grundgebühr und 1,60 € / m³ für die abzurechnende Menge an entnommenen Wasser. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte mit Wirkung ab 01.05.2018. Die Verwaltung legt eine Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Kalkulationszeitraum vor. Der Gebührenbedarf ist sehr schwierig abzuschätzen, da es in den letzten Jahren zu stark schwankenden Unterhalt- und Betriebskosten kam. Unter Berücksichtigung des genannten Defizits ergibt sich ein Gebührenbedarf bis Ende 2025 in Höhe von 503.534,85 €. Ausgehende von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch der letzten vier Jahre von 51.700 m³ und den aktuellen 365 Anschlussnehmern (abgerechnete Wasserzähler), wird von Seiten der Verwaltung eine Anpassung der Grundgebühr von 54,00 €/Jahr auf 72,00 € / Jahr und eine Anpassung der Verbrauchsgebühr von 1,60 €/m³ auf 1,93 € / m³. vorgeschlagen. Dieser Vorschlag hätte laut Planung eine zu erwartende „Gebührenausgleichsrücklage Wasser“ zu Ende des Kalkulationszeitraums in Höhe von rund +709,15 € zur Folge.
Situation Abwasser:
Der Stand der „Gebührenausgleichsrücklage Abwasser“ beträgt unter Annahme der Haushaltsansätze für 2021 zum Stand Ende 2021 voraussichtlich 41.860,10 € (Überdeckung).
Die aktuell gültigen Gebühren betragen netto 72,00 € / Jahr für die verbrauchsunabhängige Grundgebühr und 2,60 € / m³ für die abzurechnende Menge an Abwasser.
Die letzte Gebührenanpassung erfolgte mit Wirkung ab 01.05.2018. Die Verwaltung legt eine Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Kalkulationszeitraum vor. Unter Berücksichtigung des genannten Defizits ergibt sich ein Gebührenbedarf bis Ende 2025 in Höhe von 377.939,90 €. Ausgehend von einem durchschnittlichen Abwasseranfall der letzten vier Jahre von 39.300 m³ und den aktuellen 350 Anschlussnehmern, wird von Seiten der Verwaltung eine Beibehaltung der Grundgebühr bei 72,00 € / Jahr und eine Anpassung der Verbrauchsgebühr auf 1,76 € / m³. vorgeschlagen. Dieser Vorschlag hätte laut Planung eine zu erwartende „Gebührenausgleichsrücklage Abwasser“ zu Ende des Kalkulationszeitraums in Höhe von rund -467,90 € zur Folge.
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung zur Anpassung der Wassergebühren:
„Satzung zur 11. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Thaining
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Thaining folgende Änderungssatzung:
1
Änderungen
9a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler 78,00 €/Jahr zzgl. MwSt“.
In § 10 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 wird der Betrag 1,60 €/m³ durch den Betrag 1,88 €/m³
2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2021in Kraft.
Thaining, den [Ausfertigungsdatum]
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung zur Anpassung der Abwassergebühren:
„Satzung zur 10. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Thaining
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Thaining folgende Änderungssatzung:
1
Änderungen
In § 10 Abs. 1 wird der Betrag 2,60 €/m³’ durch den Betrag 1,87 €/m³‘ ersetzt.
Die Grundgebühr von 72 € wird durch den Betrag auf 60 € / Jahr ersetzt.
2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.
Thaining, den [Ausfertigungsdatum]“
Der kalkulatorische Zinssatz soll unverändert bei 3,96 % belassen werden. (Er orientiert sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen (§ 87 Nr. 2 KommHV) und entspricht in etwa dem Durchschnitt der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen über alle Laufzeiten der letzten 15 Jahre.)
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorstehenden Änderungssatzungen bekannt zu machen.
Antrag aus der Bürgerversammlung auf Änderung der Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Schmiedgasse – Issinger Weg
Der Antrag wird zur Kenntnis gegeben.
Entschärfung der Gefahrenstelle Kreuzung Schmiedgasse/ Issinger Weg/ Weiherweg
Diese Kreuzung stellt eine erhebliche Gefahrenstelle dar, welche durch folgende Faktoren bedingt ist:
Häufige Missachtung der Vorfahrtsregeln (abbiegende Vorfahrtsstraße und unterschiedlich berechtigte weitere Straßen)
Häufig falsch oder nicht gesetzte Blinkzeichen
Nicht angepasste Geschwindigkeit beim Fahren in der Schmiedgasse ortsauswärts und Abbiegen in den Issinger Weg: hier werden Fußgänger immer wieder gefährdet, z.B. Familien mit kleinen Kindern; der abgesenkte Gehsteig wird gern tangiert, das sichere Überqueren der Straße ist für Fußgänger problematisch.
Eine Beschränkung auf 30 km/h und ein Zebrastreifen könnten für deutlich mehr Sicherheit sorgen.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Hierzu berichtet der Vorsitzende von den Ergebnissen einer vor mehreren Jahren an dieser Stelle mit der Polizei (Hr. Kreutzer) und dem zuständigen Sachbearbeiter im LRA (Hr. Weh) und des Kreisbaumeisters Tiefbau (Hr. Ried) durchgeführten Verkehrsschau. Damals bestand Einigkeit, dass die bestehende Vorfahrtsregelung zwar nicht perfekt, aber die beste der denkbaren Optionen darstellt. Aus Sicht des Straßenbaulastträgers (Hr. Ried) ist es grundsätzlich immer wünschenswert, wenn die Vorfahrt entsprechend des Verlaufs der Kreisstraße (also entsprechend des überörtlichen Verkehrs) geregelt wäre; im konkreten Fall wurde aber damals einer Abweichung von diesem Grundsatz zugestimmt, da die getroffene Regelung durchaus sinnvoll ist. Eine abknickende Vorfahrt entsprechend dem Verlauf der Kreisstraße wäre dem Anliegen der Antragstellerin ja zudem hinderlich.
Zuständig für eine Änderung der Vorfahrt wäre nicht die Gemeinde sondern das Landratsamt. Das gleiche gilt für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kreisstraße, wofür aber die Rechtsgrundlage fehlt (kein Unfallschwerpunkt, keine anliegenden Kindergärten etc.)
Baulich könnte die Situation verbessert werden, indem im Bereich des nordwestlichen Quadranten der Kreuzung für die Fußgänger eine Aufstellfläche geschaffen wird. Auf diese Weise würde auch die Einmündung des Weiherwegs optisch ein wenig in östliche Richtung verschoben werden und damit die beiden Vorfahrtsituationen für den ortseinwärts-fahrenden Verkehrsteilnehmer ein wenig entkoppelt.
Der Antrag wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Gemeinderats stellt die derzeitige Situation den besten Kompromiss dar, so dass eine Änderung der Einmündungssituation nicht sinnvoll erscheint. Es soll jedoch geprüft werden, ob eine Rechts-vor Links Regelung möglich wäre.
Zudem ist der Gehweg zum Anlieger Ecke Schmiedgasse / Issingerweg sehr eng, daher sollte dieser ggfls. verbreitert werden. Hierzu lässt der Vorsitzende die Grenzpunkte feststellen.
Kiga Thaining: Angebot für Büromöbel im Leitungsbüro
Für die Anschaffung von neuen Möbeln für das Büro der Kindergartenleitung liegt ein Angebot der Fa. Linke aus Pürgen vor. Das Angebot ist dem Gemeinderat bekannt. Die benötigten Artikel sind 2 Rollladen-Unterschränke, 1 Rollladenaufsatz. 1 Regal und Bürostuhl. Das Angebot beläuft sich auf 3.001,18 € inkl. MwSt.
Der Gemeinderat stimmt der Anschaffung der angebotenen Artikel zum Gesamtpreis von 3.001,18 € zu.
Zuschussantrag Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Die Kriegsgräberfürsorge hat für das Jahr 2021 wieder um einen Zuschuss gebeten. Die Gemeinde Thaining hat im Vorjahr einen Zuschuss von 150,– € gewährt.
Die Gemeinde Thaining gewährt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge für das Jahr 2021 einen Zuschuss in Höhe von 150 €.
Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.05.2021
Bauantrag: Neubau Betriebsleiterwohnung mit Büro und Energiegebäude, Mühlweg, Fl-Nr 1223/2
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Koppentannen“. Befreiungen bzw. Abweichungen vom Bauantrag werden nicht beantragt. Nach Überprüfung durch die Verwaltung werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten. Aufgrund der erforderlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zur Einrichtung einer Betriebsleiterwohnung, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Zulässig sind nach dem Bebauungsplan Wohnungen u.a. für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Die Unterordnung der Wohnfläche des Betriebsleiters (in Grundfläche und Baumasse) ggü. dem Gewerbebetrieb wird von der Verwaltung als gegeben erachtet.
Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt; der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt.
Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids vom 03.03.2014 (Az.: V-621-2013-2) zur Errichtung einer landw. Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1788 der Gemarkung Thaining (Lage: Häsleberg)
Die Bauvoranfrage wurde ursprünglich mit Vorbescheid vom 03.03.2014 genehmigt.
Dieser wurde zuletzt mit Bescheid vom 04.02.2020 auf weitere zwei Jahre verlängert bis einschließlich 13.03.2021. Nun liegt ein erneuter Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides vor.
Der Antrag auf Verlängerung stellt materiell betrachtet eine Neuerteilung des Vorbescheides (unter erleichterten formellen Voraussetzungen) dar. Der Antragsteller hat somit einen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben nach heutigen Maßstäben genehmigungsfähig ist.
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und beurteilt sich damit nach § 35 BauGB. Die Privilegierung wurde mit Stellungnahme des AELF vom 15.10.2013 bestätigt.
Die Gemeinde hat keine Zweifel bzw. Erkenntnisse, dass sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, sodass das Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Der Gemeinderat stimmt der beantragten Verlängerung der Baugenehmigung zu.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Die Wassergebühren- und Abwassergebührenanpassung wird aufgrund der gleichen zugrunde liegenden Rechtslage gemeinsam behandelt.
Zur Finanzierung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung wird derjenige herangezogen, der die Leistung in Anspruch nimmt. Am weitesten verbreitetes Finanzierungsinstrument ist dabei die Benutzungsgebühr nach Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).
Die Gebühr stellt einen Ausgleich dar zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und tatsächlichem Aufwand, der sich aus der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals sowie den tatsächlichen Kosten (Betriebs-, Unterhalts-, Personal- und Verwaltungskosten) zusammensetzt. Für die Kommunen besteht eine Verpflichtung zur Gebührenerhebung (Art. 8 Abs.1 Satz 2 KAG).
Nach haushaltsrechtlichen Aspekten ist auf die Erhebung von kostendeckenden Benutzungsgebühren zur Verbesserung der Finanzlage besonderes Gewicht zu legen (Art. 62 Gemeindeordnung (GO)). Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt, dass Abgaben auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden.
Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Bei der Gemeinde Thaining befinden wir uns zurzeit im Kalkulationszeitraum 2018 bis 2021, so dass nun die Gebühren für den kommenden Kalkulationszeitraum festzulegen sind.
Kostenunterdeckungen müssen im nächsten Bemessungszeitraum ausgeglichen werden. Ihren Niederschlag finden Kostenüber- bzw. -unterdeckungen in der hierfür gebildeten Gebührenausgleichsrücklage.
Situation Wasser:
Der Stand der „Gebührenausgleichsrücklage Wasser“ beträgt unter Annahme der Haushaltsansätze für 2021 zum Stand Ende 2021 voraussichtlich 7.465,15 € (Überdeckung).
Die aktuell gültigen Gebühren betragen netto 54,00 € / Jahr für die verbrauchsunabhängige Grundgebühr und 1,60 € / m³ für die abzurechnende Menge an entnommenen Wasser. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte mit Wirkung ab 01.05.2018. Die Verwaltung legt eine Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Kalkulationszeitraum vor. Der Gebührenbedarf ist sehr schwierig abzuschätzen, da es in den letzten Jahren zu stark schwankenden Unterhalt- und Betriebskosten kam. Unter Berücksichtigung des genannten Defizits ergibt sich ein Gebührenbedarf bis Ende 2025 in Höhe von 503.534,85 €. Ausgehende von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch der letzten vier Jahre von 51.700 m³ und den aktuellen 365 Anschlussnehmern (abgerechnete Wasserzähler), wird von Seiten der Verwaltung eine Anpassung der Grundgebühr von 54,00 €/Jahr auf 72,00 € / Jahr und eine Anpassung der Verbrauchsgebühr von 1,60 €/m³ auf 1,93 € / m³. vorgeschlagen. Dieser Vorschlag hätte laut Planung eine zu erwartende „Gebührenausgleichsrücklage Wasser“ zu Ende des Kalkulationszeitraums in Höhe von rund +709,15 € zur Folge.
Situation Abwasser:
Der Stand der „Gebührenausgleichsrücklage Abwasser“ beträgt unter Annahme der Haushaltsansätze für 2021 zum Stand Ende 2021 voraussichtlich 41.860,10 € (Überdeckung).
Die aktuell gültigen Gebühren betragen netto 72,00 € / Jahr für die verbrauchsunabhängige Grundgebühr und 2,60 € / m³ für die abzurechnende Menge an Abwasser.
Die letzte Gebührenanpassung erfolgte mit Wirkung ab 01.05.2018. Die Verwaltung legt eine Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Kalkulationszeitraum vor. Unter Berücksichtigung des genannten Defizits ergibt sich ein Gebührenbedarf bis Ende 2025 in Höhe von 377.939,90 €. Ausgehend von einem durchschnittlichen Abwasseranfall der letzten vier Jahre von 39.300 m³ und den aktuellen 350 Anschlussnehmern, wird von Seiten der Verwaltung eine Beibehaltung der Grundgebühr bei 72,00 € / Jahr und eine Anpassung der Verbrauchsgebühr auf 1,76 € / m³. vorgeschlagen. Dieser Vorschlag hätte laut Planung eine zu erwartende „Gebührenausgleichsrücklage Abwasser“ zu Ende des Kalkulationszeitraums in Höhe von rund -467,90 € zur Folge.
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung zur Anpassung der Wassergebühren:
„Satzung zur 11. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Thaining
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Thaining folgende Änderungssatzung:
Änderungen
„Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler 78,00 €/Jahr zzgl. MwSt“.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.
Thaining, den [Ausfertigungsdatum]
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung zur Anpassung der Abwassergebühren:
„Satzung zur 10. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Thaining
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Thaining folgende Änderungssatzung:
Änderungen
In § 10 Abs. 1 wird der Betrag 2,60 €/m³’ durch den Betrag 1,87 €/m³‘ ersetzt.
Die Grundgebühr von 72 € wird durch den Betrag auf 60 € / Jahr ersetzt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.
Thaining, den [Ausfertigungsdatum]“
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorstehenden Änderungssatzungen bekannt zu machen.
Antrag aus der Bürgerversammlung auf Änderung der Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Schmiedgasse – Issinger Weg
Der Antrag wird zur Kenntnis gegeben.
Entschärfung der Gefahrenstelle Kreuzung Schmiedgasse/ Issinger Weg/ Weiherweg
Diese Kreuzung stellt eine erhebliche Gefahrenstelle dar, welche durch folgende Faktoren bedingt ist:
Häufige Missachtung der Vorfahrtsregeln (abbiegende Vorfahrtsstraße und unterschiedlich berechtigte weitere Straßen)
Häufig falsch oder nicht gesetzte Blinkzeichen
Nicht angepasste Geschwindigkeit beim Fahren in der Schmiedgasse ortsauswärts und Abbiegen in den Issinger Weg: hier werden Fußgänger immer wieder gefährdet, z.B. Familien mit kleinen Kindern; der abgesenkte Gehsteig wird gern tangiert, das sichere Überqueren der Straße ist für Fußgänger problematisch.
Eine Beschränkung auf 30 km/h und ein Zebrastreifen könnten für deutlich mehr Sicherheit sorgen.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Hierzu berichtet der Vorsitzende von den Ergebnissen einer vor mehreren Jahren an dieser Stelle mit der Polizei (Hr. Kreutzer) und dem zuständigen Sachbearbeiter im LRA (Hr. Weh) und des Kreisbaumeisters Tiefbau (Hr. Ried) durchgeführten Verkehrsschau. Damals bestand Einigkeit, dass die bestehende Vorfahrtsregelung zwar nicht perfekt, aber die beste der denkbaren Optionen darstellt. Aus Sicht des Straßenbaulastträgers (Hr. Ried) ist es grundsätzlich immer wünschenswert, wenn die Vorfahrt entsprechend des Verlaufs der Kreisstraße (also entsprechend des überörtlichen Verkehrs) geregelt wäre; im konkreten Fall wurde aber damals einer Abweichung von diesem Grundsatz zugestimmt, da die getroffene Regelung durchaus sinnvoll ist. Eine abknickende Vorfahrt entsprechend dem Verlauf der Kreisstraße wäre dem Anliegen der Antragstellerin ja zudem hinderlich.
Zuständig für eine Änderung der Vorfahrt wäre nicht die Gemeinde sondern das Landratsamt. Das gleiche gilt für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kreisstraße, wofür aber die Rechtsgrundlage fehlt (kein Unfallschwerpunkt, keine anliegenden Kindergärten etc.)
Baulich könnte die Situation verbessert werden, indem im Bereich des nordwestlichen Quadranten der Kreuzung für die Fußgänger eine Aufstellfläche geschaffen wird. Auf diese Weise würde auch die Einmündung des Weiherwegs optisch ein wenig in östliche Richtung verschoben werden und damit die beiden Vorfahrtsituationen für den ortseinwärts-fahrenden Verkehrsteilnehmer ein wenig entkoppelt.
Der Antrag wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Gemeinderats stellt die derzeitige Situation den besten Kompromiss dar, so dass eine Änderung der Einmündungssituation nicht sinnvoll erscheint. Es soll jedoch geprüft werden, ob eine Rechts-vor Links Regelung möglich wäre.
Zudem ist der Gehweg zum Anlieger Ecke Schmiedgasse / Issingerweg sehr eng, daher sollte dieser ggfls. verbreitert werden. Hierzu lässt der Vorsitzende die Grenzpunkte feststellen.
Kiga Thaining: Angebot für Büromöbel im Leitungsbüro
Für die Anschaffung von neuen Möbeln für das Büro der Kindergartenleitung liegt ein Angebot der Fa. Linke aus Pürgen vor. Das Angebot ist dem Gemeinderat bekannt. Die benötigten Artikel sind 2 Rollladen-Unterschränke, 1 Rollladenaufsatz. 1 Regal und Bürostuhl. Das Angebot beläuft sich auf 3.001,18 € inkl. MwSt.
Der Gemeinderat stimmt der Anschaffung der angebotenen Artikel zum Gesamtpreis von 3.001,18 € zu.
Zuschussantrag Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Die Kriegsgräberfürsorge hat für das Jahr 2021 wieder um einen Zuschuss gebeten. Die Gemeinde Thaining hat im Vorjahr einen Zuschuss von 150,– € gewährt.
Die Gemeinde Thaining gewährt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge für das Jahr 2021 einen Zuschuss in Höhe von 150 €.
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