Auszug aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 21.01.2021

Kindergarten Thaining: Haushalt 2021

Der BRK-Kreisverband Landsberg als Träger des Kindergartens legt den Haushaltsplan 2021 vor. Lt. Planungen des BRK betragen die Aufwendungen wie folgt:

SUMME Personalaufwendungen                                       335.513,00 €

SUMME der Sachaufwendungen                                         14.050,00 €

Zzgl. Verwaltungskostenpauschale                                      20.974,00 €

SUMME Ausgaben gesamt                                                370.537,00 €

 

Die Personalkosten sind gegenüber dem Vorjahr um 12.313,00 € gestiegen. Dies resultiert vor allem aus der Gruppenerweiterung. Es ist eine Tarifsteigerung von 3,5 % eingeplant. Der Sachaufwand erhöht sich im Vergleich zum Vorjahr um 1.400,00 €, da zwei Tablets für die Umsetzung der Medienpädagogik eingeplant werden.

Die Ausgaben werden wie folgt finanziert:

gesetzliche Zuschüsse                                                        308.462,00 €

Elternbeiträge                                                                        39.390,00 €

SUMME Einnahmen gesamt                                               347.852,00 €

 Differenz                                                                                22.685,00 €

 

Defizitanteil des BRK

(20%, max. auf 70,00 € pro Platz und Jahr gedeckelt)          4.340,00 €

Defizitanteil Gemeinde Thaining (80%)                               18.345,00 €

 

Gegenüber dem Vorjahr ist der Defizitanteil der Gemeinde um 3.944,00 € auf 18.345,00 € gestiegen.

Der vom BRK erstellte Haushalt 2021 für den Kindergarten Thaining wird in der vorliegenden Form gebilligt.

  

Bekanntgabe Jahresabschluss 2020 Gemeinde Thaining

Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 der Gemeinde Thaining wird dem Gemeinderat vorgelegt und erläutert.

Der Gemeinderat nimmt den Jahresabschluss 2020 zur Kenntnis.

 

Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO)

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

Im Gemeindegebiet sind nach wie vor viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im Gemeindegebiet und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards als vom Gesetzgeber vorgesehen festlegen.

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde bezieht in ihre Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorrangig. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich. Für die sich insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern-und die klassenurbanen Gebiete findet die Satzung ohnehin keine Anwendung.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.

Wie vorstehend beschrieben, ist die Problemlage im Innenbereich und in qualifiziert beplanten Gebieten vergleichbar, so dass die verlängerten Abstandsflächen in beiden genannten Bereichen gelten sollen. Die in vielen Bebauungsplänen enthaltenen (dynamischen) Verweisungen auf das gesetzliche Abstandsflächenrecht sollen keine abweichende Festsetzung im Sinne des §3 Satz 1 der Satzung sein.

Aus den vorstehend dargestellten Erwägungen beschließt die Gemeinde den Erlass der folgenden Satzung:

 Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

  • 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme des Außenbereichs nach § 35 BauGB.

  • 2 Abstandsflächentiefe

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.

  • 3 Bebauungspläne

Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt. In Bebauungsplänen enthaltene Einbeziehungen des jeweils geltenden gesetzlichen Abstandsflächenrechts stellen keine abweichend festgesetzten Abstandflächen im Sinne des Satzes 1 dar, so dass insofern ebenfalls §2 gilt.

  • 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.2.2021 in Kraft.

 

Wasserversorgung Thaining – Hofstetten: Sachstandsbericht und weitere Planung

Die UV-Anlage im Brunnen Ziegelstadel wurde in Betrieb genommen. In der KW 05 werden die neuen Schaltschränke für die beiden Hochbehälter geliefert. In der KW 06 ist die Inbetriebnahme Thaining und in der KW 08 die Inbetriebnahme Hagenheim geplant.

Für die Befüllung vom Hochbehälter Thaining hat Herr Dobrindt einen Planentwurf gefertigt, damit in Zukunft nicht mehr durch das Ortsnetz der Behälter gefüllt, sondern eine separate Füllleitung vom Ortsende am Mühlweg bis zum Hochbehälter geführt wird.

Die Ausführungen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat stimmt der Planung grundsätzlich zu. Der Vorsitzende wird beauftragt die Zuwendung nach der RzWas mit dem WWA Weilheim abzuklären.

 

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